RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten? Dann läuft jetzt die Zeit, denn wenn Sie innerhalb der nächsten 3 Wochen gerechnet ab Zustellung der Kündigung nichts unternehmen, wird die Kündigung kraft Gesetzes wirksam (auch wenn sie eigentlich unwirksam war, § 7 Kündigungsschutzgesetz). Sie können dann nichts mehr gegen die Kündigung tun. Das kann nur verhindert werden, wenn innerhalb dieser 3-Wochen-Frist Klage (Kündigungsschutzklage) beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Nur wenn diese Frist wegen gewichtiger Gründe nicht eingehalten werden kann, ist die Klage ausnahmsweise auch später möglich. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern unbedingt die 3- Wochen-Frist einhalten. Das gilt für alle schriftlichen Kündigungen, gleichgültig ob es sich um außerordentliche (fristlose) oder ordentliche (fristgerechte) handelt und egal ob betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt gekündigt wurde. Es gilt auch für Änderungskündigungen (siehe Änderungskündigungen ). Innerhalb dieser Frist muss man einige Überlegungen anstellen. Die erste und grundlegende Frage ist, wie die Erfolgsaussichten einer Kündigungs- schutzklage sind und ob das Kündigungs- schutzgesetz gilt. Das Kündigungs- schutzgesetz findet Anwendung, wenn der von der Kündigung Betroffene schon länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb gibt (Teilzeitbeschäftigte werden anteilig gerechnet, es gibt eine Übergangsregelung in Kleinbetrieben mit mehr als 5 aber nicht mehr als 10 Arbeitnehmern, für Arbeitnehmer, die schon vor dem 1.1.2004 dort gearbeitet haben). Damit verbunden stellt sich die Frage, ob es das Ziel ist, den Arbeitsplatz zu erhalten oder ob es vorrangig um eine Abfindung gehen soll. Oft ist es so, dass zwar rechtlich eine Erhaltung des Arbeitsplatzes durchaus möglich wäre, jedoch das soziale Klima zwischen den Beteiligten so beeinträchtigt ist, dass praktisch nur eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer kann den Betriebsrat einschalten und dort innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung Einspruch einlegen. Hält der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so muss er versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Das Anrufen des Betriebsrates ändert aber nichts daran, dass die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beim Arbeits- gericht weiter läuft. Häufig wird der genaue Kündigungsgrund in der Kündigung nicht angegeben und ist auch nicht bekannt. Im Zweifelsfalle sollte man Kündigungsschutzklage einreichen, denn nur so bekommt man noch einen Fuß in die Tür und andernfalls wird selbst
eine völlig haltlose Kündigung wirksam. Denn es gibt eine Vielzahl von tatsächlichen und förmlichen Gründen, wegen derer die Kündigung unwirksam sein kann. Um einige Beispiele zu nennen: Die Anhörung des Betriebsrates kann fehlen oder der Betriebsrat kann wirksam widersprochen haben, bei verhaltensbedingten Kündigungen kann eine vorherige Abmahnung fehlen oder unwirksam sein, bei personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigungen kann die (Gesundheits-) Prognose falsch sein, bei betriebsbedingten Kündigungen kann eine entsprechende unternehmerische Entscheidung fehlen, die betriebsbedingten Gründe können überhaupt fehlen oder nicht schwerwiegend genug sein, es kann Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ge- ben, die Sozialauswahl kann unrichtig sein und so weiter und so fort. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung dazu und jede Kündigung muss daher immer einer fachlichen Prüfung anhand des Einzelfalles unterzogen werden. Es gibt den Mythos, dass man nach einer Kündigung einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hat. Das ist so generell aber nicht richtig. Einen Rechtsanspruch hat man beispielsweise nur, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung, mit der er eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, gleichzeitig eine Abfindung anbietet für den Fall, dass der betroffene Arbeitnehmer die Kündigungsfrist verstreichen lässt 1a KSchG). Einen Rechtsanspruch hat man auch, wenn es einen Sozialplan gibt, in dem eine Abfindung geregelt ist. In der überwiegenden Zahl der Fälle muss man aber erst den Kündigungsschutzprozess gewinnen. Erst wenn man das geschafft hat und es dann unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf und setzt eine Abfindung fest. Erst dann hat man also einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Dennoch werden viele arbeitsgerichtliche Verfahren mit Zahlung einer Abfindung beendet. Rechtlich gesehen sind das aber Abfindungen, die im Verhandlungswege vereinbart werden. Denn beide Parteien sind sich natürlich ihres Prozessrisikos bewusst. Die meisten Abfindungen basieren daher nicht auf einem Rechtsanspruch, sondern auf pragmatischen Überlegungen, angesichts der konkreten Prozesssituation mit dem geringsten Risiko und den geringsten Kosten zeitnah zu einem akzeptablen Abschluss des Verfahrens zu gelangen.
Tel.: 069/981 90 742
RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
069/981 90 742
Ihr Arbeitsvertrag wurde gekündigt? Dann läuft jetzt die Zeit, denn wenn Sie innerhalb der nächsten 3 Wochen ge- rechnet ab Zustellung der Kündigung nichts unter- nehmen, wird die Kündigung kraft Gesetzes wirksam (auch wenn sie eigentlich unwirksam war, § 7 Kündi- gungsschutzgesetz). Sie können dann nichts mehr gegen die Kündigung tun. Das kann nur verhindert werden, wenn innerhalb dieser 3-Wochen-Frist Klage ( K ü n d i g u n g s s c h u t z k l a g e ) beim Arbeitsgericht einge- reicht wird. Nur wenn diese Frist wegen gewichtiger Gründe nicht eingehalten werden kann, ist die Klage ausnahmsweise auch später möglich. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern unbedingt die 3- Wochen-Frist einhalten. Das gilt für alle schriftlichen Kündigungen, gleichgültig ob es sich um außerordentliche (fristlose) oder ordentliche (fristge- rechte) handelt und egal ob betriebsbedingt, verhaltens- bedingt oder personen- bedingt gekündigt wurde. Es gilt auch für Änderungskündigungen ) . Innerhalb dieser Frist muss man einige Überlegungen anstellen. Die erste und grundlegende Frage ist, wie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind und ob das Kündi- gungsschutzgesetz gilt. Das K ü n d i g u n g s s c h u t z g e s e t z findet Anwendung, wenn der von der Kündigung Betroffene schon länger als 6 Monate im Betrieb arbeitet und es mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb gibt (Teilzeitbeschäftigte wer den anteilig gerechnet, es gibt eine Übergangsregelung in Kleinbetrieben mit mehr als 5 aber nicht mehr als 10 Arbeitnehmern, für Arbeit- nehmer, die schon vor dem 1.1.2004 dort gearbeitet haben). Damit verbunden stellt sich die Frage, ob es das Ziel ist, den Arbeitsplatz zu erhalten oder ob es vorrangig um eine Abfindung gehen soll. Oft ist es so, dass zwar rechtlich eine Erhaltung des Arbeitsplatzes durchaus möglich wäre, jedoch das soziale Klima zwischen den Beteiligten so beeinträchtigt ist, dass praktisch nur eine Been- digung des Arbeitsverhält- nisses in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer kann den Betriebsrat einschalten und dort innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung Einspruch einlegen. Hält der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so muss er versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Das Anrufen des Betriebsrates ändert aber nichts daran, dass die 3-Wochen-Frist für die Kün- digungsschutzklage beim Arbeitsgericht weiter läuft. Häufig wird der genaue Kündigungsgrund in der Kündigung nicht ange- geben und ist auch nicht bekannt. Im Zweifelsfalle sollte man Kündigungs- schutzklage einreichen, denn nur so bekommt man noch einen Fuß in die Tür und andernfalls wird selbst eine völlig haltlose Kündi- gung wirksam. Denn es gibt eine Vielzahl von
tatsächlichen und förm- lichen Gründen, wegen derer die Kündigung unwirksam sein kann. Um einige Beispiele zu nennen: Die Anhörung des Betriebsrates kann fehlen oder der Betriebsrat kann wirksam widersprochen haben, bei verhaltensbe- dingten Kündigungen kann eine vorherige Abmahnung fehlen oder unwirksam sein, bei personenbe- dingten (krankheitsbe- dingten) Kündigungen kann die (Gesundheits-) Prognose falsch sein, bei betriebsbedingten Kündi- gungen kann eine ent- sprechende unternehme- rische Entscheidung fehl- en, die betriebsbedingten Gründe können überhaupt fehlen oder nicht schwer- wiegend genug sein, die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeits- platz kann möglich sein, die Sozialauswahl kann unrichtig sein und so weiter und so fort. Es gibt umfangreiche Recht- sprechung dazu und jede Kündigung muss daher immer einer fachlichen Prüfung anhand des Einzelfalles unterzogen werden. Es gibt den Mythos, dass man nach einer Kündigung einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hat. Das ist so generell aber nicht richtig. Einen Rechts- anspruch hat man bei- spielsweise nur, wenn der Arbeitgeber in der Kündi- gungserklärung, mit der er eine betriebsbedingte Kün- digung ausspricht, gleich- zeitig eine Abfindung anbietet für den Fall, dass der betroffene Arbeit- nehmer die Kündigungs- frist verstreichen lässt 1a KSchG). Einen Rechtsanspruch hat man auch, wenn es einen Sozialplan gibt, in dem eine Abfindung geregelt ist. In der überwiegenden Zahl der Fälle muss man aber erst den Kündigungs- schutzprozess gewinnen. Erst wenn man das geschafft hat und es dann unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzu- setzen, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf und setzt eine Abfindung fest. Erst dann hat man also einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Dennoch werden viele arbeitsgerichtliche Verfah- ren mit Zahlung einer Abfindung beendet. Recht- lich gesehen sind das aber Abfindungen, die im Verhandlungswege ver- einbart werden. Denn beide Parteien sind sich natürlich ihres Prozess- risikos bewusst. Die meisten Abfindungen basieren daher nicht auf einem Rechtsanspruch, sondern auf pragma- tischen Überlegungen, angesichts der konkreten Prozesssituation mit dem geringsten Risiko und den geringsten Kosten zeitnah zu einem akzeptablen Abschluss des Verfahrens zu gelangen.
RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE