RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
Ä n d e r u n g s k ü n d i g u n g - Ä n d e r u n g s v e r - trag Der Arbeitsvertrag regelt die wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei gibt es Hauptleistungspflichten und sonstige Pflichten. Hauptleistungspflichten sind beispielsweise die Arbeitsaufgabe und damit verbunden das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit und den Arbeitsort. Der Arbeitgeber hat zur Umsetzung des relativ abstrakten Arbeitsvertrages in die tägliche Praxis ein Direktionsrecht. Er kann und muss also im Rahmen der konkreten Arbeitstätigkeit anordnen, welche Tätigkeiten auszuführen sind, wo innerhalb des vereinbarten Arbeitsortes zu arbeiten ist und er muss die Lage der vereinbarten Arbeitszeit festlegen. Wenn nur die wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist (z.B. 37,5 Stunden), so erstreckt sich das Direktionsrecht auf die Festlegung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und die Verteilung der täglichen Arbeitszeit innerhalb der Woche. Ist dagegen die Lage der täglichen Arbeitszeit vertraglich ausdrücklich festgelegt, kann der Arbeitgeber davon nicht im Rahmen seines Direktionsrechts abweichen. Diese Hauptleistungspflichten setzen dem Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts Grenzen. Von den vertraglich vereinbarten Hauptpflichten darf er mittels des Direktionsrechts nicht abweichen. Er kann also niemanden nach Hamburg versetzen, wenn arbeitsvertraglich als Arbeitsort Frankfurt vereinbart ist, er kann keine andere Tätitgkeit oder gar eine geringerwertige Tätigkeit zuweisen als die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (Ausnahme: Notfälle) und er kann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht durch Anordnung ändern. Es kann jedoch notwendig werden, Änderungen der Hauptpflichten herbei- zuführen. Dazu gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Änderungsvertrag und die Änderungskündigung. Beim Änderungsvertrag schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor, den Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern. Wenn der Arbeitnehmer darauf eingeht, wird der Vertrag entsprechend geändert, lehnt er das ab, bleibt alles so wie es ist. Bei der Änderungskündigung spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und bietet im Zusammenhang damit an, dass das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Das Änderungsangebot muss nicht unbedingt im Kündigungsschreiben enthalten sein. Es kann auch separat erfolgen, der Arbeitgeber kann sich auch auf ein bereits bestehendes Änderungsangebot beziehen. Das Angebot darf aber nicht erst nach
Zugang der Kündigung erfolgen. Da die Änderungskündigung eine normale Kündigung ist, muss der Betriebsrat vor deren Ausspruch angehört werden. Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung drei Möglichkeiten: 1. Er nimmt das Änderungsangebot nicht an. Dann wirkt die Kündigung als ganz normale Beendigungskündigung und der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen der Kündigungsschutzmöglichkeiten entspre- chend verhalten (siehe Kündigung ). Er riskiert dabei aber den Verlust des Arbeitsplatzes. 2. Er nimmt das Änderungsangebot an. Dann wird die Kündigung gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Es kommt also ein Änderungsvertrag zustande. Dabei weiß der Arbeitnehmer aber nicht in jedem Fall, ob die Änderung rechtmäßig ist. Er sichert sich aber seinen Arbeitsplatz 3. Er nimmt das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist 2 Kündigungsschutzgesetz, diese Möglich- keit besteht also nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, siehe Kündigung ). In diesem Fall muss er dem Arbeitgeber den Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, erklären. Dann steht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses außer Streit und nach Ablauf der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer zunächst zu den geänderten Bedingungen arbeiten. Außerdem ist es zwingend notwendig, dass der Arbeitnehmer in der 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung auch Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, so gelten wieder die ursprünglichen Arbeitsbedingungen, die vor Ausspruch der Änderungskündigung bestanden. Gewinnt der Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer dauerhaft zu den neuen Bedingungen arbeiten. Wenn der Arbeitnehmer also das Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt, so erhält er sich zum einen den Arbeitsplatz und kann zum anderen die Änderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich überprüfen lassen und so Gewissheit über deren Rechtmäßigkeit erlangen.
Tel.: 069/981 90 742
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Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
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Änderungskündigung/ Änderungsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeit- nehmer. Dabei gibt es Haupt- leistungspflichten und sons- tige Pflichten. Hauptleistungspflichten um- fassen beispielsweise die Arbeitsaufgabe und damit verbunden das Arbeitsent- gelt, die Arbeitszeit und den Arbeitsort. Der Arbeitgeber hat zur Umsetzung des relativ abstrakten Arbeitsvertrages in die tägliche Praxis ein Direktionsrecht. Er kann und muss also im Rahmen der konkreten Arbeitstätigkeit anordnen, welche Tätig- keiten auszuführen sind, wo innerhalb des vereinbarten Arbeitsortes zu arbeiten ist und er muss die Lage der vereinbarten Arbeitszeit festlegen. Wenn nur die wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist (z.B. 37,5 Stunden), so erstreckt sich das Direktionsrecht auf die Festlegung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und die Verteilung der täglichen Arbeitszeit inner- halb der Woche. Ist dagegen die Lage der täglichen Arbeitszeit ver- traglich ausdrücklich fest- gelegt, kann der Arbeit- geber davon nicht im Rahmen seines Direktions- rechts abweichen. Diese Hauptleistungspflich- ten setzen dem Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts Grenzen. Von den vertraglich verein- barten Hauptpflichten darf er mittels des Direktionsrechts nicht abweichen. Er kann also niemanden nach Hamburg versetzen, wenn arbeitsvertraglich als Arbeitsort Frankfurt verein- bart ist, er kann keine andere Tätitgkeit oder gar eine geringerwertige Tätig- keit zuweisen als die arbeitsvertraglich verein- barte Tätigkeit (Ausnahme: Notfälle) und er kann die vertraglich vereinbarte Ar- beitszeit nicht durch Anordnung ändern. Es kann jedoch notwendig werden, Änderungen der Hauptpflichten herbeizu- führen. Dazu gibt es grundsätzlich zwei Möglich- keiten, den Änderungs- vertrag und die Änderungs- kündigung. Beim Änderungsvertrag schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor, den Arbeitsvertrag entsprech- end zu ändern. Wenn der Arbeitnehmer darauf ein- geht, wird der Vertrag entsprechend geändert, lehnt er das ab, bleibt alles so wie es ist. Bei der Änderungskündi- gung spricht der Arbeit- geber eine Kündigung aus und bietet im Zusam- menhang damit an, dass das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Das Änderungsangebot muss nicht unbedingt im Kündi- gungsschreiben enthalten sein. Es kann auch separat
erfolgen, der Arbeitgeber kann sich auch auf ein bereits bestehendes Ände- rungsangebot beziehen. Das Angebot darf aber nicht erst nach Zugang der Kündigung erfolgen. Da die Änderungskündigung eine normale Kündigung ist, muss der Betriebsrat vor deren Ausspruch angehört werden. Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung drei Möglichkeiten: 1. Er nimmt das Ände- rungsangebot nicht an. Dann wirkt die Kündigung als ganz normale Beendigungskündigung und der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen der Kündi- g u n g s s c h u t z m ö g l i c h k e i t e n entsprechend verhalten (siehe Kündigung ) . Er riskiert dabei aber den Verlust des Arbeitsplatzes. 2. Er nimmt das Än- derungsangebot an. Dann wird die Kündigung gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis wird zu den geänderten Beding- ungen fortgesetzt. Es kommt also ein Änderungs- vertrag zustande. Dabei weiß der Arbeitnehmer aber nicht in jedem Fall, ob die Änderung rechtmäßig ist. Er sichert sich aber seinen Arbeitsplatz 3. Er nimmt das Än- derungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist 2 K ü n d i g u n g s s c h u t z g e s e t z ) . Diese Möglichkeit besteht also nur, wenn das K ü n d i g u n g s s c h u t z g e s e t z gilt, siehe Kündigung ). In diesem Fall muss er dem Arbeitgeber den Vorbehalt innerhalb der Kündigungs- frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, erklären. Dann steht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses außer Streit und nach Ablauf der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer zunächst zu den geändert- en Bedingungen arbeiten. Außerdem ist es zwingend notwendig, dass der Arbeitnehmer in der 3- Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung auch Än- derungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, so gelten wieder die ursprünglichen Arbeitsbedingungen, die vor Ausspruch der Änderungskündigung be- standen. Gewinnt der Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer dauerhaft zu den neuen Bedingungen arbeiten. Wenn der Arbeit- nehmer also das Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt, so erhält er sich zum einen den Arbeitsplatz und kann zum anderen die Änderung der Arbeitsbedingungen ge- richtlich überprüfen lassen und so Gewissheit über deren Rechtmäßigkeit erlangen.
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