RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
Ein Verkehrsunfall ist eine Heraus- forderung, sowohl direkt am Unfallort als auch danach. Am Unfallort ist es trotz der Aufregung wichtig, so viele Beweise wie möglich zu sichern. Es empfiehlt sich, Fotos zu machen (wie stehen die Fahrzeuge nach dem Unfall, welche Schäden sind zu erkennen) und nach Zeugen Ausschau zu halten und sich deren Namen und Adressen zu notieren. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei ist das so eine Sache. Die einzelnen Bundesländer haben Unfallaufnahme- richtlinien erlassen, die Verwaltungs- anweisungen an die Polizei darstellen. In Hessen gelten derzeit die Richtlinien über Aufgaben der Polizei bei Straßen- verkehrsunfällen (Unfallaufnahme- richtlinien vom 18.10.2010). Diese besagen unter Ziff. 4.1.3., dass bei Verkehrsunfällen, bei denen nur Sachschaden entstanden ist und keine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nur eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit und polizeiliche Sofortmaßnahmen nicht erforderlich sind, die Polizei nicht zur Unfallstelle kommen und den Unfall nicht vor Ort aufnehmen muss. (Unbedeutend ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie mit einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld zu ahnden wäre und geringfügig ist sie, wenn sie eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld bis zur Höhe von 55,- EUR nach sich zöge). Daher ist es bei reinen Sachschäden manchmal schwierig, die Polizei dazu zu bewegen, den Unfall vor Ort aufzunehmen und damit beweissichere Dokumentationen zu schaffen. Um so wichtiger ist die eigene Beweissicherung. Bei Personenschäden muss die Polizei kommen. Sie muss auch kommen, wenn zwar "nur" Sachschaden entstanden ist aber eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall begangen wurde und/oder polizeiliche Sofortmaßnahmen erforderlich sind. Vorfahrtsverstöße mit Unfallfolgen und Rotlichtverstöße sind beispielsweise immer bußgeldbewehrt (und viele andere), so dass die Polizei dann kommen muss. Wenn der Schaden entstanden ist, muss er reguliert werden. Da ein Direktanspruch gegen den KFZ- Haftpflichtversicherer des Unfallverur- sachers besteht, ist es meist sinnvoll, sich direkt an diese Versicherung zu wenden. Wer aber der Unfallverursacher ist, ist oft sehr streitig und damit ist auch oft streitig, wer haftet. Bei Verkehrsunfällen ist die verschuldens- unabhängige Haftung für die Betriebsgefahr des PKW und die normale verschuldensabhängige Haftung für falsches Verhalten im Straßenverkehr zu unterscheiden. Kann nämlich keiner der Unfallbeteiligten dem anderen eine Schuld nachweisen, so haften alle Beteiligten anteilig aus der Betriebsgefahr, bei zwei Unfallbeteiligten und gleicher Betriebs- gefahr muss also jeder Beteiligte bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Hälfte des Schadens des anderen bezahlen. Wenn zwar einer dem anderen eine Schuld nachweisen kann, dieser aber wiederum jenem ebenfalls, dann kommt es darauf an, wessen Schuld überwiegt. Wenn beide gleich viel Schuld am Unfall haben, haften sie jeweils zur Hälfte (bei jeweils gleich großer Betriebsgefahr), wenn eines Schuld überwiegt, haftet dieser mehr und der andere weniger, z.B. nach einer Haftungsquote von 70% zu 30% . Wenn die Haftungsquote feststeht geht es um die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Typische Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall sind die
Reparaturkosten, wenn das Fahrzeug reparaturwürdig ist oder der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbe- schaffungswert minus Restwert) bei Ersatzbeschaffung, wenn das Fahrzeug soweit zerstört ist, dass sich eine Reparatur nicht lohnt und ein neues oder gebrauchtes Ersatzfahrzeug gekauft werden muss. Weiterhin ist der merkantile Minderwert zu ersetzen, der trotz ordnungsgemäßer und einwandfreier Reparatur entsteht und die Wertminderung darstellt, die dadurch entsteht, dass das Fahrzeug nun ein Unfallfahrzeug ist und somit allein deshalb weniger wert ist als ohne Unfall. Weitere mögliche Positionen sind die Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur oder Ersatz- beschaffung oder stattdessen Mietwagen- kosten, Kosten für ein Schadensgutachten (Gutachterkosten), Abmelde- und Zulassungskosten, Abschleppkosten, die Kosten für die Beseitigung der Unfallspuren (Feuerwehr), medizinische Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Lohn- oder Gewinnausfall, Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung, die Selbst- beteiligung in der Vollkaskoversicherung, Rechtsanwaltskosten und weitere. Reparaturkosten werden grundsätzlich nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- aufwandes (siehe oben) ersetzt. Es gibt jedoch eine Erweiterung für das sog. Integritätsinteresse (=Interesse, das vertraute Fahrzeug zu behalten), das seine Grenze erst bei 130% des Wiederbeschaffungswertes findet. Liegen also die Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, nicht zu verwechseln mit dem Wiederbe- schaffungsaufwand), lässt man das Fahrzeug fachgerecht nach Gutachten reparieren und nutzt man das Fahrzeug in der Regel mindestens 6 Monate nach der Reparatur weiter, erhält man auch diese Reparaturkosten erstattet, die nicht nur den Wiederbeschaffungsaufwand sondern sogar bis zu 30% den Wieder- beschaffungswert überschreiten, wobei der Anspruch bereits unmittelbar nach der Reparatur fällig wird und nicht etwa erst nach 6 Monaten Weiternutzung. Wenn der Unfallverursacher nicht voll haftet, kann es sinnvoll sein, zunächst die eigene Vollkaskoversicherung in Anpruch zu nehmen und den restlichen Schaden (den nicht von der Vollkaskoversicherung bezahlten Schaden) dann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend zu machen. Die Vollkasko- versicherung bezahlt den eigenen Fahrzeugschaden abzüglich der Selbst- beteiligung, die Abschleppkosten und die Sachverständigenkosten, letztere aller- dings nur nach Absprache. Die darüber hinausgehenden Schadenspositionen können je nach Quote gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden, wobei dem Geschädigten das sog. Quotenvorrecht zugutekommt. Die kongruenten oder quotenbevorrechtigten Ansprüche des Geschädigten (Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Abschleppkosten, Gutachterkosten, merkantiler Minderwert) sind nämlich vor den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Ansprüchen zu befriedigen. Das kann dazu führen, dass der Geschädigte trotz Haftung nach Quote den größten Teil seines Schadens ersetzt bekommt, jedenfalls einen weitaus größeren, als den, den er bekommen würde, wenn alle Schadenspositionen konsequent nach Quote berechnet würden.
Tel.: 069/981 90 742
RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und Arbeitsrecht im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
069/981 90 742
Ein Verkehrsunfall ist eine Herausforderung, sowohl direkt am Unfallort als auch danach. Am Unfallort ist es trotz der Aufregung wichtig, so viele Beweise wie möglich zu sammeln. Es empfiehlt sich, Fotos zu machen (wie stehen die Fahrzeuge nach dem Unfall, welche Schäden sind zu erkennen) und nach Zeugen Ausschau zu halten und sich deren Namen und Adressen zu notieren. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei ist das so eine Sache. Die einzelnen Bundesländer haben Unfall- aufnahmerichtlinien erlas- sen, die Verwaltungsan- weisungen an die Polizei darstellen. In Hessen gelten derzeit die Richtlinien über Aufgaben der Polizei bei S t r a ß e n v e r k e h r s u n f ä l l e n ( U n f a l l a u f n a h m e - R i c h t l i n i e n vom 18.10.2010). Diese besagen unter Ziff. 4.1.3., dass bei Verkehrsunfällen, bei denen nur Sachschaden ent-standen ist und keine Ordnungswidrigkeit be- gangen wurde oder nur eine unbedeutende oder eine geringfügige Ord- nungswidrigkeit und polizeiliche Sofortmaß- nahmen nicht erforderlich sind, die Polizei nicht zur Unfallstelle kommen und den Unfall nicht vor Ort aufnehmen muss. (Unbe- deutend ist eine Ord- nungswidrigkeit, wenn sie mit einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld zu ahn- den wäre und geringfügig ist sie, wenn sie eine Verwarnung mit Verwar- nungsgeld bis zur Höhe von 55,- EUR nach sich zöge). Daher ist es bei reinen Sachschäden manchmal schwierig, die Polizei dazu zu bewegen, den Unfall vor Ort aufzunehmen und damit beweissichere Dokumen- tationen zu schaffen. Um so wichtiger ist die eigene Beweissicherung. Bei Per- sonenschäden muss die Polizei kommen. Sie muss auch kommen, wenn zwar "nur" Sachschaden ent- standen ist aber eine buß- geldbewehrte Ordnungs- widrigkeit im Zusam- menhang mit dem Unfall begangen wurde und/oder polizeiliche Sofortmaß- nahmen erforderlich sind. Vorfahrtsverstöße mit Un- fallfolgen und Rotlichtver- stöße sind beispielsweise immer bußgeldbewehrt (und viele andere), so dass die Polizei dann kommen muss. Wenn der Schaden entstanden ist, muss er reguliert werden. Da ein Direktanspruch gegen den KFZ-Haftpflicht- versicherer des Unfallver- ursachers besteht, ist es meist sinnvoll, sich direkt an diese Versicherung zu wenden. Wer aber der Unfallverursacher ist, ist oft sehr streitig und damit ist auch oft streitig, wer haftet. Bei Verkehrsunfällen ist die v e r s c h u l d e n s u n a b h ä n g i g e Haftung für die Betriebs- gefahr des PKW und die normale verschuldens- abhängige Haftung für falsches Verhalten im Straßenverkehr zu unter- scheiden. Kann nämlich keiner der Unfallbeteiligten dem anderen eine Schuld nachweisen, so haften alle Beteiligten anteilig aus der Betriebsgefahr, bei zwei Unfallbeteiligten und glei- cher Betriebsgefahr muss also jeder Beteiligte bzw. dessen Haftpflichtversiche- rung die Hälfte des Scha- dens des anderen bezah- len. Wenn zwar einer dem anderen eine Schuld nachweisen kann, dieser aber wiederum jenem ebenfalls, dann kommt es darauf an, wessen Schuld überwiegt. Wenn beide gleich viel Schuld am Unfall haben, haften sie jeweils zur Hälfte (bei jeweils gleich großer Betriebsgefahr), wenn des einen Schuld überwiegt, haftet dieser mehr und der andere weniger, z.B. nach einer Haftungsquote von 70% zu 30%. Wenn die Haftungsquote feststeht, geht es um die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Typische Scha- denspositionen nach einem Verkehrsunfall sind die Reparaturkosten, wenn das Fahrzeug reparaturwürdig
ist oder der Wiederbe- schaffungsaufwand (Wie- derbeschaffungswert mi- nus Restwert) bei Ersatz- beschaffung, wenn das Fahrzeug soweit zerstört ist, dass sich eine Re- paratur nicht lohnt und ein neues oder gebrauchtes Ersatzfahrzeug gekauft werden muss. Weiterhin ist der merkantile Minderwert zu ersetzen, der trotz ordnungsgemäßer und ein- wandfreier Reparatur ent- steht und die Wertmin- derung darstellt, die da- durch entsteht, dass das Fahrzeug nun ein Unfall- fahrzeug ist und somit allein deshalb weniger wert ist als ohne Unfall. Weitere mögliche Positionen sind die Nutzungsausfallent- schädigung für die notwen- dige Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung oder stattdessen Mietwa- genkosten, Kosten für ein Schadensgutachten (Gut- achterkosten), Abmelde- und Zulassungskosten, Abschleppkosten, die Kos- ten für die Beseitigung der Unfallspuren (Feuerwehr), medizinische Behandlungs- kosten, Schmerzensgeld, Lohn- oder Gewinnausfall, Rückstufung beim Scha- densfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung, die Selbstbeteiligung in der V o l l k a s k o v e r s i c h e r u n g , Rechtsanwaltskosten und weitere. Reparaturkosten werden grundsätzlich nur bis zur Höhe des Wiederbeschaf- fungsaufwandes (siehe oben) ersetzt. Es gibt jedoch eine Erweiterung für das sog. Integritäts- interesse (= Interesse, das vertraute Fahrzeug zu behalten), das seine Grenze erst bei 130% des W i e d e r b e s c h a f f u n g s w e r t e s findet. Liegen also die Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbe- schaffungswert (Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, nicht zu verwechseln mit dem Wiederbeschaffungs- aufwand), lässt man das Fahrzeug fachgerecht nach Gutachten reparieren und nutzt man das Fahrzeug in der Regel mindestens 6 Monate nach der Reparatur weiter, erhält man auch diese Reparaturkosten erstattet, die nicht nur den W i e d e r b e s c h a f f u n g s a u f - wand, sondern bis zu 30% des Wiederbeschaffungs- wertes überschreiten, wobei der Anspruch bereits unmittelbar nach der Reparatur fällig wird und nicht etwa erst nach 6 Monaten Weiternutzung. Wenn der Unfallverur- sacher nicht voll haftet, kann es sinnvoll sein, zunächst die eigene Voll- kaskoversicherung in An- spruch zu nehmen und den restlichen Schaden (den nicht von der Vollkasko- versicherung bezahlten Schaden) dann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend zu machen. Die Vollkaskover- sicherung bezahlt den eigenen Fahrzeugschaden abzüglich der Selbstbe- teiligung, die Abschlepp- kosten und die Sachver- ständigenkosten, letztere allerdings nur nach (vorher- iger) Absprache. Die darüber hinausgehenden Schadenspositionen kön- nen je nach Quote gegenüber der Haftpflicht- versicherung des Unfall- gegners geltend gemacht werden, wobei dem Geschädigten das sog. Quotenvorrecht zugute- kommt. Die kongruenten oder quotenbevorrechtig- ten Ansprüche des Geschädigten (Selbstbe- teiligung in der Kaskover- sicherung, Abschleppkos- ten, Gutachterkosten, mer- kantile Wertminderung) sind nämlich vor den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen An- sprüchen zu befriedigen. Das kann dazu führen, dass der Geschädigte trotz Haftung nach Quote den größten Teil seines Scha- dens ersetzt bekommt, jedenfalls einen weitaus größeren, als den, den er bekommen würde, wenn alle Schadenspositionen konsequent nach Quote berechnet würden.
RECHTSANWALT KARSTEN TEEGE