RECHTSANWALT
KARSTEN TEEGE
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt
Verkehrsrecht und Arbeitsrecht
im Raum Offenbach, Frankfurt und Umgebung
Ein
Verkehrsunfall
ist
eine
Herausforderung,
sowohl
direkt
am
Unfallort
als
auch
danach.
Am
Unfallort
ist
es
trotz
der
Aufregung
wichtig,
so
viele
Beweise
wie
möglich
zu
sammeln.
Es
empfiehlt
sich,
Fotos
zu
machen
(wie
stehen
die
Fahrzeuge
nach
dem
Unfall,
welche
Schäden
sind
zu
erkennen)
und
nach
Zeugen
Ausschau
zu
halten
und
sich
deren
Namen
und
Adressen
zu
notieren.
Mit
der
Unfallaufnahme
durch
die
Polizei
ist
das
so
eine
Sache.
Die
einzelnen
Bundesländer
haben
Unfall-
aufnahmerichtlinien
erlas-
sen,
die
Verwaltungsan-
weisungen
an
die
Polizei
darstellen.
In
Hessen
gelten
derzeit
die
Richtlinien
über
Aufgaben
der
Polizei
bei
S
t
r
a
ß
e
n
v
e
r
k
e
h
r
s
u
n
f
ä
l
l
e
n
(
U
n
f
a
l
l
a
u
f
n
a
h
m
e
-
R
i
c
h
t
l
i
n
i
e
n
vom
18.10.2010).
Diese
besagen
unter
Ziff.
4.1.3.,
dass
bei
Verkehrsunfällen,
bei
denen
nur
Sachschaden
ent-standen
ist
und
keine
Ordnungswidrigkeit
be-
gangen
wurde
oder
nur
eine
unbedeutende
oder
eine
geringfügige
Ord-
nungswidrigkeit
und
polizeiliche
Sofortmaß-
nahmen
nicht
erforderlich
sind,
die
Polizei
nicht
zur
Unfallstelle
kommen
und
den
Unfall
nicht
vor
Ort
aufnehmen
muss.
(Unbe-
deutend
ist
eine
Ord-
nungswidrigkeit,
wenn
sie
mit
einer
Verwarnung
ohne
Verwarnungsgeld
zu
ahn-
den
wäre
und
geringfügig
ist
sie,
wenn
sie
eine
Verwarnung
mit
Verwar-
nungsgeld
bis
zur
Höhe
von
55,-
EUR
nach
sich
zöge).
Daher
ist
es
bei
reinen
Sachschäden
manchmal
schwierig,
die
Polizei
dazu
zu
bewegen,
den
Unfall
vor
Ort
aufzunehmen
und
damit
beweissichere
Dokumen-
tationen
zu
schaffen.
Um
so
wichtiger
ist
die
eigene
Beweissicherung.
Bei
Per-
sonenschäden
muss
die
Polizei
kommen.
Sie
muss
auch
kommen,
wenn
zwar
"nur"
Sachschaden
ent-
standen
ist
aber
eine
buß-
geldbewehrte
Ordnungs-
widrigkeit
im
Zusam-
menhang
mit
dem
Unfall
begangen
wurde
und/oder
polizeiliche
Sofortmaß-
nahmen
erforderlich
sind.
Vorfahrtsverstöße
mit
Un-
fallfolgen
und
Rotlichtver-
stöße
sind
beispielsweise
immer
bußgeldbewehrt
(und
viele
andere),
so
dass
die
Polizei
dann
kommen
muss.
Wenn
der
Schaden
entstanden
ist,
muss
er
reguliert werden.
Da
ein
Direktanspruch
gegen
den
KFZ-Haftpflicht-
versicherer
des
Unfallver-
ursachers
besteht,
ist
es
meist
sinnvoll,
sich
direkt
an
diese
Versicherung
zu
wenden.
Wer
aber
der
Unfallverursacher
ist,
ist
oft
sehr
streitig
und
damit
ist
auch oft streitig, wer haftet.
Bei
Verkehrsunfällen
ist
die
v
e
r
s
c
h
u
l
d
e
n
s
u
n
a
b
h
ä
n
g
i
g
e
Haftung
für
die
Betriebs-
gefahr
des
PKW
und
die
normale
verschuldens-
abhängige
Haftung
für
falsches
Verhalten
im
Straßenverkehr
zu
unter-
scheiden.
Kann
nämlich
keiner
der
Unfallbeteiligten
dem
anderen
eine
Schuld
nachweisen,
so
haften
alle
Beteiligten
anteilig
aus
der
Betriebsgefahr,
bei
zwei
Unfallbeteiligten
und
glei-
cher
Betriebsgefahr
muss
also
jeder
Beteiligte
bzw.
dessen
Haftpflichtversiche-
rung
die
Hälfte
des
Scha-
dens
des
anderen
bezah-
len.
Wenn
zwar
einer
dem
anderen
eine
Schuld
nachweisen
kann,
dieser
aber
wiederum
jenem
ebenfalls,
dann
kommt
es
darauf
an,
wessen
Schuld
überwiegt.
Wenn
beide
gleich
viel
Schuld
am
Unfall
haben,
haften
sie
jeweils
zur
Hälfte
(bei
jeweils
gleich
großer
Betriebsgefahr),
wenn
des
einen
Schuld
überwiegt,
haftet
dieser
mehr
und
der
andere
weniger,
z.B.
nach
einer
Haftungsquote
von
70%
zu
30%.
Wenn
die
Haftungsquote
feststeht,
geht
es
um
die
Höhe
des
zu
ersetzenden
Schadens.
Typische
Scha-
denspositionen
nach
einem
Verkehrsunfall
sind
die
Reparaturkosten,
wenn
das
Fahrzeug
reparaturwürdig
ist
oder
der
Wiederbe-
schaffungsaufwand
(Wie-
derbeschaffungswert
mi-
nus
Restwert)
bei
Ersatz-
beschaffung,
wenn
das
Fahrzeug
soweit
zerstört
ist,
dass
sich
eine
Re-
paratur
nicht
lohnt
und
ein
neues
oder
gebrauchtes
Ersatzfahrzeug
gekauft
werden
muss.
Weiterhin
ist
der
merkantile
Minderwert
zu
ersetzen,
der
trotz
ordnungsgemäßer
und
ein-
wandfreier
Reparatur
ent-
steht
und
die
Wertmin-
derung
darstellt,
die
da-
durch
entsteht,
dass
das
Fahrzeug
nun
ein
Unfall-
fahrzeug
ist
und
somit
allein
deshalb
weniger
wert
ist
als
ohne
Unfall.
Weitere
mögliche
Positionen
sind
die
Nutzungsausfallent-
schädigung
für
die
notwen-
dige
Zeit
der
Reparatur
oder
Ersatzbeschaffung
oder
stattdessen
Mietwa-
genkosten,
Kosten
für
ein
Schadensgutachten
(Gut-
achterkosten),
Abmelde-
und
Zulassungskosten,
Abschleppkosten,
die
Kos-
ten
für
die
Beseitigung
der
Unfallspuren
(Feuerwehr),
medizinische
Behandlungs-
kosten,
Schmerzensgeld,
Lohn-
oder
Gewinnausfall,
Rückstufung
beim
Scha-
densfreiheitsrabatt
in
der
Vollkaskoversicherung,
die
Selbstbeteiligung
in
der
V
o
l
l
k
a
s
k
o
v
e
r
s
i
c
h
e
r
u
n
g
,
Rechtsanwaltskosten
und
weitere.
Reparaturkosten
werden
grundsätzlich
nur
bis
zur
Höhe
des
Wiederbeschaf-
fungsaufwandes
(siehe
oben)
ersetzt.
Es
gibt
jedoch
eine
Erweiterung
für
das
sog.
Integritäts-
interesse
(=
Interesse,
das
vertraute
Fahrzeug
zu
behalten),
das
seine
Grenze
erst
bei
130%
des
W
i
e
d
e
r
b
e
s
c
h
a
f
f
u
n
g
s
w
e
r
t
e
s
findet.
Liegen
also
die
Reparaturkosten
bis
zu
30%
über
dem
Wiederbe-
schaffungswert
(Wert
des
Fahrzeugs
vor
dem
Unfall,
nicht
zu
verwechseln
mit
dem
Wiederbeschaffungs-
aufwand),
lässt
man
das
Fahrzeug
fachgerecht
nach
Gutachten
reparieren
und
nutzt
man
das
Fahrzeug
in
der
Regel
mindestens
6
Monate
nach
der
Reparatur
weiter,
erhält
man
auch
diese
Reparaturkosten
erstattet,
die
nicht
nur
den
W
i
e
d
e
r
b
e
s
c
h
a
f
f
u
n
g
s
a
u
f
-
wand,
sondern
bis
zu
30%
des
Wiederbeschaffungs-
wertes
überschreiten,
wobei
der
Anspruch
bereits
unmittelbar
nach
der
Reparatur
fällig
wird
und
nicht
etwa
erst
nach
6
Monaten Weiternutzung.
Wenn
der
Unfallverur-
sacher
nicht
voll
haftet,
kann
es
sinnvoll
sein,
zunächst
die
eigene
Voll-
kaskoversicherung
in
An-
spruch
zu
nehmen
und
den
restlichen
Schaden
(den
nicht
von
der
Vollkasko-
versicherung
bezahlten
Schaden)
dann
bei
der
Haftpflichtversicherung
des
Unfallgegners
geltend
zu
machen.
Die
Vollkaskover-
sicherung
bezahlt
den
eigenen
Fahrzeugschaden
abzüglich
der
Selbstbe-
teiligung,
die
Abschlepp-
kosten
und
die
Sachver-
ständigenkosten,
letztere
allerdings
nur
nach
(vorher-
iger)
Absprache.
Die
darüber
hinausgehenden
Schadenspositionen
kön-
nen
je
nach
Quote
gegenüber
der
Haftpflicht-
versicherung
des
Unfall-
gegners
geltend
gemacht
werden,
wobei
dem
Geschädigten
das
sog.
Quotenvorrecht
zugute-
kommt.
Die
kongruenten
oder
quotenbevorrechtig-
ten
Ansprüche
des
Geschädigten
(Selbstbe-
teiligung
in
der
Kaskover-
sicherung,
Abschleppkos-
ten,
Gutachterkosten,
mer-
kantile
Wertminderung)
sind
nämlich
vor
den
auf
die
Vollkaskoversicherung
übergegangenen
An-
sprüchen
zu
befriedigen.
Das
kann
dazu
führen,
dass
der
Geschädigte
trotz
Haftung
nach
Quote
den
größten
Teil
seines
Scha-
dens
ersetzt
bekommt,
jedenfalls
einen
weitaus
größeren,
als
den,
den
er
bekommen
würde,
wenn
alle
Schadenspositionen
konsequent
nach
Quote
berechnet würden.
RECHTSANWALT
KARSTEN TEEGE